allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der ERKA Technik GmbH

I. Geltung der Einkaufsbedingungen

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, welche die ERKA Technik GmbH als Käufer oder Besteller abschließt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen, die von den Einkaufsbedingungen der ERKA Technik GmbH abweichen oder diese ergänzen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ERKA Technik GmbH diesen nicht widerspricht. 
  2. Die Einkaufsbedingungen der ERKA Technik GmbH gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten.
  3. Rechte, welche der ERKA Technik GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften über die Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

II. Vertragsabschluss

  1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen der ERKA Technik GmbH sind verbindlich. Bei formlosem Geschäftsabschluss gilt die Bestellung der ERKA Technik GmbH als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
  2. Schweigt ERKA Technik GmbH auf Vorschläge, Forderungen oder Nachweise des Lieferanten, so gilt dies in keinem Fall als Zustimmung, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.

III. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht

  1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen, Zeichnungen, Entwürfe, Filme, Muster und  Leistungsbeschreibungen und / oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten.
  2. Alle Lieferungen haben den jeweils gültigen DIN- und/oder EU-Normen/Richtlinien sowie den sonstigen branchenüblichen Normen und Richtlinien zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  3. ERKA Technik GmbH übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über-, Unter- oder Teillieferungen sind nur nach vorheriger Zustimmung der ERKA Technik GmbH zulässig.

IV. Änderung der Leistung

  1. Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von dem ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant dies der ERKA Technik GmbH unter Angabe der damit verbundenen Mehrkosten bzw. Minderkosten unverzüglich mitzuteilen. ERKA Technik GmbH wird dann mitteilen, ob der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt wird. Bei Zustimmung der ERKA Technik GmbH verringert oder erhöht sich die mit dem Lieferanten vereinbarte Vergütung automatisch entsprechend dem von ihr gemäß Satz 1 unterbereiteten Änderungsvorschlag.
  2. ERKA Technik GmbH behält sich Änderungen der Leistung auch nach Vertragsabschluss vor, soweit dies für den Lieferanten zumutbar oder branchenüblich ist. ERKA Technik GmbH wird bei Änderung der Leistung die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen berücksichtigen.

V. Lieferzeit / Verzug

  1. Die in den Vertragsbestandteilen (Bestellung, Auftragsbestätigung, Rahmenvereinbarung) vereinbarten Liefertermine sind unter allen Umständen einzuhalten.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, ERKA Technik GmbH unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen, wenn für ihn erkennbar wird, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen der ERKA Technik GmbH die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.
  4. Unabhängig hiervon ist ERKA Technik GmbH berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von höchstens 5 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Weist der Lieferant ERKA Technik GmbH nach, dass dieser kein oder ein wesentlich, mindestens jedoch um 10 % niedrigerer Schaden entstanden ist, wird ERKA Technik GmbH die Vertragsstrafe angemessen reduzieren.   ERKA Technik GmbH  behält sich vor, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

VI. Gefahrenübergang, Transport, Eigentum

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder aus der Bestellung hervorgeht, auf Kosten des Lieferanten an die von der ERKA Technik GmbH genannte Anlieferadresse zu erfolgen. Die Gefahr geht im Zeitpunkt des Wareneingangs bei der ERKA Technik GmbH auf diese über.
  2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer und der Bestellposition beizufügen.
  3. Mit Übergabe der Ware wird ERKA Technik GmbH Eigentümer dieser. ERKA Technik GmbH erklärt sich mit einem -verlängerten- Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nicht einverstanden.

VII. Preise und Zahlungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.
  2. Mit Absendung der Waren ist die Rechnung an die ERKA Technik GmbH zu senden.
  3. Rechnungen haben für die Bearbeitung die Bestellnummer, die Bestellposition, die Rechnungsnummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer zu enthalten. Entspricht die Rechnung nicht den in VII. Ziffer 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen gilt die Rechnung als nicht gestellt. ERKA Technik GmbH ist dann berechtigt die Zahlung zu verweigern.
  4. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist die ERKA Technik GmbH berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der ERKA Technik GmbH auch zu, wenn Verpflichtung und Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen.
  5. Die Bezahlung unbeanstandet angenommener Waren oder Leistungen erfolgt nach Warenannahme und Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto und innerhalb von 60Tagen netto. 

VIII. Versand

  1. Der Lieferant wählt grundsätzlich die kostengünstigste und terminsicherste Transportart.    Bei terminkritischen Sendungen ist in jedem Fall vor Ergreifen von Sondermaßnahmen              (z. B. Luftfracht, Expressdienst) das Einvernehmen mit der Transportabteilung oder dem Einkauf herzustellen. Sollten durch Termindruck oder andere Umstände Transporte zu höheren Kosten durchgeführt werden, sind diese gesondert zu erfassen.                             Die ERKA Technik GmbH ist darüber zu informieren.
  2. Der Lieferant ist zu sachgemäßer (evtl. vorgeschriebener) Verpackung und – soweit dies erforderlich ist- ausführlicher Deklaration verpflichtet.

XI. Garantie/ Mängelansprüche/ Haftung

  1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Leistungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien der Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Falls im Einzelfall ein Abweichen von diesen Vorschriften notwendig ist, muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung der ERKA Technik GmbH einholen. Mängelansprüche werden durch diese Zustimmung nichteingeschränkt. Falls beim Lieferanten Bedenken gegen die von ERKA Technik GmbH gewünschte Art der Ausführung bestehen, hat der Lieferant dies unverzüglich, schriftlich mitzuteilen. Auf die Verbindlichkeit des ursprünglich vorgesehenen Liefertermins hat dies keinen Einfluss.
  2. ERKA Technik GmbH wird dem Lieferanten Mängel der Lieferung, Transport- oder Verpackungsschäden schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14Werktagen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Entdeckung.
  3. Sind nach dem Vertragsgegenstand Mängelansprüche gegen den Lieferanten möglich, übernimmt der Lieferant für seine Leistungen / Waren für die Dauer von 24 Monaten nach Inbetriebnahme oder Verwendung dieser, gegebenenfalls auch ab dem Zeitpunkt erfolgter Nachbesserung die Gewähr, dass der Liefergegenstand keine den Gebrauch oder Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt und die nach dem Vertrag vorausgesetzten und bzw. oder die vom Lieferanten zugesicherten Eigenschaften besitzt. Satz 1 und die sonstigen Mängelbestimmungen gelten auch für die angegebenen Leistungs- und Verbrauchszahlen und erstrecken sich auch auf  Liefergegenstände, die der Lieferant von Dritten bezogen hat.
  4. Ist die vom Lieferanten erbrachte Leistung mangelhaft oder nicht vertragsgemäß, kann  ERKA Technik GmbH wahlweise die Beseitigung des Mangels in angemessener Frist,         die mangelfreie Lieferung eines Teils der Lieferung, die Minderung des Bestellpreises  verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von              ERKA Technik GmbH gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, wurde die Nachbesserung vom Lieferanten zu Unrecht verweigert bzw. ist diese fehlgeschlagen oder für ERKA Technik GmbH unzumutbar, insbesondere bei Gefahr in Verzug, kann            ERKA Technik GmbH die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten, unbeschadet der Mängelansprüche gegen den Lieferanten, selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. ERKA Technik GmbH ist berechtigt die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass Forderung und Gegenforderung nicht aus dem gleichen Geschäft / Vertrag herrühren.
  6. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Mängelfrist neu zu laufen.
  7. Der Lieferant haftet für alle schuldhaft – auch leicht fahrlässig- verursachten Schäden, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Lieferanten stehen. Hierzu zählen auch Schäden, die während der Lieferung bzw. Leistungserbringung, auftreten. Der Lieferant haftet dabei gleichfalls für eigenes Verschulden wie auch für das Verschulden für von ihm beauftragte Subunternehmen, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Eine Exkulpation des Lieferanten nach § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
  8. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Mängelvorschriften.

X. Produkthaftung

  1. Wird ERKA Technik GmbH wegen der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder wegen sonstiger Mängel in Anspruch genommen, die auf eine mangelhafte / nicht vertragsgemäße Ware des Lieferanten zurückzuführen sind, ist der Lieferant verpflichtet, auf erstes Anfordern von                     ERKA Technik GmbH diese insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt dann, wenn der Lieferant im Außenverhältnis selbst haftet oder er der ERKA Technik GmbH zum Schadensersatz verpflichtet ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der Lieferant auch verpflichtet, Aufwendungen für Rückruf- oder Austauschaktionen der ERKA Technik GmbH zu erstatten. ERKA Technik GmbH wird den Lieferanten – soweit dies zumutbar und möglich ist- über Inhalt und Umfang der Rückruf- bzw. Austauschmaßnahmen unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  2. Der Lieferant hat zur Absicherung der in Absatz 1 genannten Risiken eine angemessene Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung abzuschließen und ERKA Technik GmbH auf Verlangen nachzuweisen.
  3. Der Lieferant wird eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchführen und ERKA Technik GmbH diese nach Aufforderung nachweisen. Der Lieferant wird, soweit ERKA Technik GmbH es für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit der ERKA Technik GmbH abschließen.

XI. Schutzrechte

  1. Der Lieferant haftet dafür und sichert zu, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb der angebotenen Gegenstände oder durch die vom Lieferanten zu erbringende Leistung Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente oder Lizenzen nicht verletzt werden.
  2. Der Lieferant stellt ERKA Technik GmbH und Kunden der ERKA Technik GmbH von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die der ERKA Technik GmbH in diesem Zusammenhang entstehen.

 

XII. Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages, auch im Rahmen der Vertragsanbahnung, geheim zu halten, sofern diese nicht allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden. Der Vertragspartner verpflichtet sich die Informationen ausschließlich für die Zwecke des Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Kundendaten sowie sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.
  2. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Entwürfe, Zeichnungen, Filme, Berechnungen und sonstige Unterlagen geheim zu halten und sie Dritten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von ERKA Technik GmbH offen zulegen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.
  3. Der Lieferant wird die vorstehenden Geheimhaltungspflichten auch an seine Mitarbeiter und Subunternehmen weitergeben.

XIII. Abtretung / Aufrechnung

  1. Der Lieferant kann bestehende Forderungen gegen ERKA Technik GmbH nur abtreten, wenn ERKA Technik GmbH schriftlich die Zustimmung dazu erklärt hat. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund versagt werden.
  2. ERKA Technik GmbH behält sich die Aufrechnung gegen Forderungen des Lieferanten vor. Einer rechtskräftigen Feststellung der aufgerechneten Forderungen bedarf es nicht.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Der Lieferant darf den Auftrag oder Teile des Auftrags nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ERKA Technik GmbH an Dritte weitergeben.
  2. Sobald dem Lieferanten die Zahlungsunfähigkeit droht, dem Lieferanten ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet ist, kann die ERKA Technik  GmbH ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Ergänzend gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens.
  4. Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
  5. Gerichtsstand ist Traunstein.

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der ERKA Technik GmbH

I. Anwendung

  1. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung der ERKA Technik GMBH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferaufträge werden nur ab einem Umfang von mindestens Euro 200,- Nettowarenwert angenommen.
  2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
  3. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

II. Preise und Preisgleitklausel

  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
  2. Ändern sich im Zeitraum zwischen Abgabe des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung der Ware an den Besteller die Kosten der für die Produktion des Lieferumfangs benötigten Ausgangsmaterialien (ohne Materialbeistellungen) um mehr als 5 %, wird der Netto-Preis der bestellten Waren für jeden Prozentpunkt der Änderung der Kosten des Ausgangsmaterials um ½ Prozentpunkt angepasst.
  3. Ist eine Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, erfolgt eine entsprechende Preisanpassung an das Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

III. Liefer- und Abnahmepflichten, Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlung und, soweit vereinbart, rechtzeitigen Materialbeistellungen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit der Auftragnehmer trotz des vorherigen rechtzeitigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags über das für die Produktion der bestellten Ware notwendige Ausgangsmaterial dieses Ausgangsmaterial nicht oder nicht so rechtzeitig erhält, dass der Auftragnehmer die vereinbarten Liefertermine und/oder Liefermengen mit dem Besteller einhalten kann. Der Auftragnehmer wird den Besteller in diesem Falle unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der bestellten Ware informieren. Sofern sich die Parteien im Nachgang auf einen neuen Liefertermin verständigen können, tritt dieser an die Stelle des vorher vereinbarten Liefertermins. Ist eine Verständigung nicht möglich, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag unverzüglich nach Scheitern der Einigungsbemühungen zurückzutreten.
  3. Ist eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Teillieferungen und Abweichung von den Bestellmengen bis zu ± 10% sind zulässig.
  5. Der Auftragnehmer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Bestellers bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.
  6. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Auftragnehmer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
  7. Ereignisse höherer Gewalt beim Auftragnehmer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen. Der Auftragnehmer hat Beeinträchtigungen für den Besteller so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

IV. Materialbeistellungen

  1. Materialbeistellungen sind vom Besteller auf eigene Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% in einwandfreier Beschaffenheit und rechtzeitig zu liefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Der Besteller trägt die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

  1.  Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Auftragnehmer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über. Bei Verzögerungen der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Auftragnehmer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Auftragnehmers.
  2. Be- und Verarbeitung erfolgen für den Auftragnehmer unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB seitens des Bestellers und ohne Verpflichtung für den Auftragnehmer. Die so entstandene Sache bleibt Eigentum des Auftragnehmers und dient als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Auftragnehmers gemäß Ziff. VI. 1 oben.
  3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Auftragnehmers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. VI. 1 bis 3 oben vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Auftragnehmers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und dem Auftragnehmer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Auftragnehmers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Vereinbarung gemäß Ziff. VI. 2 und/oder 3 oben oder zusammen mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziff. VI. 5 oben nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Auftragnehmers.
  7. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderung um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
  9. Der Auftragnehmer tritt vom Vertrag zurück, falls er nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen die Zurückgabe der Vorbehaltsware verlangt bzw. den Eigentumsvorbehalt geltend macht. Nach Zurücknahme der Vorbehaltsware ist der Auftragnehmer berechtigt, diese freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VII. Zahlungsbedingungen

  1.  Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Auftragnehmer zu leisten.
  2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis zu zahlen wie folgt:
    1. für Formen mit 50% bei Auftragsbestätigung, sowie 50% sofort nach Vorlage der Ausfallmuster jeweils netto. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.
    2. Für Teilelieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug nach Rechnungsdatum.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB berechnet, sofern der Auftragnehmer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
  4. Schecks und Rediskont fähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
  5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Auftragnehmers zur Folge. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

VIII. Formen

  1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Änderungen, Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Auftragnehmer Eigentümer der für den Besteller durch den Auftragnehmer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Auftragnehmer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form. Im Angebot und in der Auftragsbestätigung ist anzugeben, ob gezahlte Formkostenanteile dem Besteller mit 5% der Netto-Teilelieferungen rückvergütet werden.
  3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Auftragnehmers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Auftragnehmer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Der Auftragnehmer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
  4.  Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer des Stahlwerkzeuges oder der Vorrichtungen bleiben, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises an ihn über. Der Besteller wird, sofern dies nicht schriftlich ausdrücklich vereinbart ist, nicht Eigentümer der speziellen Einsätze der Werkzeuge, die vom Auftragnehmer entwickelt bzw. konstruiert bzw. unter Nutzung des Knowhows des Auftragnehmers geschaffen wurden.
  5. Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziff. VIII. 3 oben und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Auftragnehmer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

IX. Mängelhaftung und Schadensersatzpflichten

  1. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Die Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit, insbesondere Funktionsfähigkeit und Eignung, sowie Haltbarkeit der Ware ist damit nicht verbunden. Mündlich abgegebene Garantieerklärungen sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt werden.
  2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang beim Besteller. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle Mängelansprüche 12 Monate nach Gefahrübergang. Bei längeren gesetzlichen Verjährungsfristen, die zwingend vorgeschrieben sind, gelten diese.
  3. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung, kostenloser Ersatzlieferung oder Gutschrift des Minderwertes verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Auftragnehmer unfrei zurückzusenden.
  4. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund eines Mangels sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer würde nach X. haften.
  5. Ansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur im gesetzlichen Umfang unter der Voraussetzung, dass der Rückgriffsberechtigte selbst zu Recht und nicht wegen einer unabhängig vom Auftragnehmer vereinbarten Kulanzregelung in Anspruch genommen wurde. Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Rückgriffsberechtigte eigene Pflichten, insbesondere die nach Ziff. IX. 2 oben, nicht berücksichtigt hat.

X. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

Sämtliche Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer, die in diesen Verkaufsbedingungen nicht geregelt sind, sind für dem Auftragnehmer nur verpflichtend, soweit seinen Organen, leitenden Angestellten, Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann, oder Leben, Körper oder Gesundheit beeinträchtigt wird. Unberührt hiervon bleibt die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; der Auftragnehmer haftet diesbezüglich nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, sofern nicht ein Fall von Ziff. X. Satz 1 vorliegt. Diese Regelung berührt die gesetzlichen Vorschriften der Beweislast nicht, soweit sie den Besteller diesbezüglich benachteiligen würden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Beschaffenheitsgarantiehaftung, soweit diese nach Ziff. IX. eintritt, bleiben unberührt.

XI. Schutzrechte und Rechtsmängelhaftung

  1. Der Auftragnehmer haftet dem Besteller für die Freiheit der vereinbarten Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, soweit diese Schutzrechte vom Europäischen Patentamt oder in Deutschland veröffentlicht wurden, und stellt den Besteller von aus der Verletzung solcher Schutzrechte resultierenden Ansprüchen frei und hat ihm den daraus entstandenen Schaden im Rahmen von Ziff. X. oben zu ersetzen.
  2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Auftragnehmers dürfen nur mit dessen Genehmigung an Dritte weitergegeben werden.
  3. Soweit nicht andres vereinbart, stehen dem Auftragnehmer die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
  4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Ziff. IX oben entsprechend.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Traunstein, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB 1.731S.856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB 1.731S.868) ist ausgeschlossen.

 

ERKA Technik GmbH, D-83093 Bad Endorf, 16. April 2021.